Die Welt schreitet von der Ordnung zum Chaos.
Aus viel Ordnung folgt viel Chaos.
Möge der geneigte Leser sich erfreuen an der Ordnung der verkammerten Ärzteschaft!
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zur Bastelanleitung für einen Deutschen
Vertragsarzt
Eine Hilfestellung für öffentlich-rechtliche
Einrichtungen zur Regelung des zukünftigen Vertragsarztmangels
Berufsordnung der Ärztekammer Niedersachsen vom 11. Februar 2004
A.
Präambel
B.
Regeln zur Berufsausübung
I.
Grundsätze
§
1 Aufgaben des Arztes
§
2 Allgemeine ärztliche Berufspflichten
§
3 Unvereinbarkeiten
§
4 Fortbildung
§
5 Qualitätssicherung
§
6 Mitteilung von unerwünschten Wirkungen von Arzneimitteln und
Medizinprodukten
II.
Pflichten gegenüber
Patienten
§
7 Behandlungsgrundsätze und Verhaltensregeln
§
8 Aufklärungspflicht
§
9 Schweigepflicht
§
10 Dokumentationspflicht
§
11 Ärztliche Untersuchungs- und Behandlungsmethoden
§
12 Honorar und Vergütungsabsprachen
III.
Besondere medizinische
Verfahren und Forschung
§
13 Besondere medizinische Verfahren
§
13a Verschreiben von Betäubungsmitteln zur Substitution
§
14 Erhaltung des ungeborenen Lebens und Schwangerschaftsabbruch
§
15 Forschung
§
16 Beistand für den Sterbenden
IV.
Berufliches Verhalten
1.
Berufsausübung
§
17 Niederlassung und Ausübung der Praxis
§
18 Zweigpraxis, ausgelagerte Praxisräume
§
19 Beschäftigung angestellter Praxisärzte
§
20 Vertreter
§
21 Haftpflichtversicherung
§
22 Gemeinsame Berufsausübung
§
22a Ankündigung von Kooperationen
§
23 Ärzte im Beschäftigungsverhältnis
§
24 Verträge über ärztliche Tätigkeit
§
25 Ärztliche Gutachten und Zeugnisse
§
26 Ärztlicher Notfalldienst
2.
Berufliche Kommunikation
§
27 Erlaubte Information und berufswidrige Werbung
§
28 Verzeichnisse
§
28a Patienteninformationen
3.
Berufliche Zusammenarbeit mit Ärzten
§ 29 Kollegiale
Zusammenarbeit
4.
Wahrung der ärztlichen Unabhängigkeit bei der Zusammenarbeit mit Dritten
§
30 Zusammenarbeit des Arztes mit Dritten
§
31 Unerlaubte Zuweisung von Patienten gegen Entgelt
§
32 Annahme von Geschenken und anderen Vorteilen
§
33 Arzt und Industrie
§
34 Verordnung, Empfehlung und Begutachtung von Arznei-, Heil- und
Hilfsmitteln
sowie Medizinprodukten
§
35 Fortbildungsveranstaltungen und Sponsoring
§
36 Übergangsbestimmung
C.
Verhaltensregeln
(Grundsätze korrekter ärztlicher Berufsausübung)
Nr.
1 Umgang mit Patienten
Nr.
2 Behandlungsgrundsätze
Nr.
3 Umgang mit nichtärztlichen Mitarbeitern
D.
Ergänzende Bestimmungen
zu einzelnen ärztlichen Berufspflichten
I.
Unbesetzt
II.
Formen der
Zusammenarbeit (Gemeinschaftspraxis, Partnerschaft, Medizinische
Kooperationsgemeinschaft, Praxisverbund)
Nr.
7 Berufsrechtsvorbehalt
Nr.
8 Berufsausübungsgemeinschaften von Ärzten
Nr.
9 Kooperative Berufsausübung zwischen Ärzten und Angehörigen
anderer
Fachberufe
Nr.
10 Beteiligung von Ärzten an sonstigen Partnerschaften
Nr.
11 Praxisverbund
III.
Pflichten bei
grenzüberschreitender ärztlicher Tätigkeit
Nr.
12 Praxen deutscher Ärzte in anderen EU-Mitgliedstaaten
Nr.
13 Grenzüberschreitende ärztliche Tätigkeit von Ärzten aus anderen
EU-Mitgliedstaaten
IV.
Pflichten in besonderen
medizinischen Situationen
Nr.
14 Schutz des menschlichen Embryos
Nr. 15
In-vitro-Fertilisation, Embryotransfer
Für
jeden Arzt gilt folgendes Gelöbnis:
»Bei
meiner Aufnahme in den ärztlichen Berufsstand gelobe ich, mein Leben in
den
Dienst der Menschlichkeit zu stellen.
Ich
werde meinen Beruf mit Gewissenhaftigkeit und Würde ausüben.
Die
Erhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit meiner Patienten soll
oberstes
Gebot meines Handelns sein.
Ich
werde alle mir anvertrauten Geheimnisse auch über den Tod des Patienten
hinaus
wahren.
Ich
werde mit allen meinen Kräften die Ehre und die edle Überlieferung des
ärztlichen Berufes aufrechterhalten und bei der Ausübung meiner
ärztlichen
Pflichten keinen Unterschied machen weder nach Religion, Nationalität,
Rasse
noch nach Parteizugehörigkeit oder sozialer Stellung.
Ich
werde jedem Menschenleben von der Empfängnis an Ehrfurcht
entgegenbringen und
selbst unter Bedrohung meine ärztliche Kunst nicht in Widerspruch zu
den Geboten
der Menschlichkeit anwenden.
Ich
werde meinen Lehrern und Kollegen die schuldige Achtung erweisen.
Dies
alles verspreche ich auf meine Ehre.«
A.
Präambel
Die
auf der Grundlage der Kammer- und Heilberufsgesetze beschlossene
Berufsordnung
stellt die Überzeugung der Ärzteschaft zum Verhalten von Ärzten
gegenüber den
Patienten, den Kollegen, den anderen Partnern im Gesundheitswesen sowie
zum
Verhalten in der Öffentlichkeit dar. Dafür geben sich die deutschen
Ärztinnen
und Ärzte die nachstehende Berufsordnung, in deren Text die
Berufsbezeichnung
�Arzt� (�Ärzte�) einheitlich und neutral für Ärztinnen und Ärzte
verwendet
wird. Mit der Festlegung von Berufspflichten der Ärzte dient die
Berufsordnung
zugleich dem Ziel,
-
das Vertrauen zwischen Arzt und Patient zu erhalten und zu fördern;
-
die Qualität der ärztlichen Tätigkeit im Interesse der Gesundheit der
Bevölkerung
sicherzustellen;
-
die Freiheit und das Ansehen des Arztberufes zu wahren;
-
berufswürdiges Verhalten zu fördern und berufsunwürdiges Verhalten zu
verhindern.
B.
Regeln zur Berufsausübung
I.
Grundsätze
§ 1
Aufgaben des Arztes
(1)
Der Arzt dient der Gesundheit des einzelnen Menschen und der
Bevölkerung.
Der
ärztliche Beruf ist kein Gewerbe. Er ist seiner Natur nach ein freier
Beruf.
(2)
Aufgabe des Arztes ist es, das Leben zu erhalten, die Gesundheit zu
schützen
und wiederherzustellen, Leiden zu lindern, Sterbenden Beistand zu
leisten und
an der Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen im Hinblick auf ihre
Bedeutung für die Gesundheit der Menschen mitzuwirken.
§ 2
Allgemeine ärztliche
Berufspflichten
(1)
Der Arzt übt seinen Beruf nach seinem Gewissen, den Geboten der
ärztlichen
Ethik und der Menschlichkeit aus. Er darf keine Grundsätze anerkennen
und keine
Vorschriften oder Anweisungen beachten, die mit seiner Aufgabe nicht
vereinbar
sind oder deren Befolgung er nicht verantworten kann.
(2)
Der Arzt hat seinen Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihm bei seiner
Berufsausübung entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen.
(3)
Zur gewissenhaften Berufsausübung gehören auch die Grundsätze korrekter
ärztlicher Berufsausübung in Kapitel C.
(4)
Der Arzt darf hinsichtlich seiner ärztlichen Entscheidungen keine
Weisungen von
Nichtärzten entgegennehmen.
(5) Der Arzt ist verpflichtet, sich über die
für die Berufsausübung geltenden Vorschriften zu unterrichten und sie
zu
beachten.
(6)
Unbeschadet der in den nachfolgenden Vorschriften geregelten besonderen
Auskunfts- und Anzeigepflichten hat der Arzt auf Anfragen der
Ärztekammer,
welche diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben bei der
Berufsaufsicht
an den Arzt richtet, in angemessener Frist zu antworten.
§ 3
Unvereinbarkeiten
(1)
Dem Arzt ist neben der Ausübung seines Berufs die Ausübung einer
anderen
Tätigkeit untersagt, welche mit den ethischen Grundsätzen des
ärztlichen Berufs
nicht vereinbar ist. Dem Arzt ist auch verboten, seinen Namen in
Verbindung mit
einer ärztlichen Berufsbezeichnung in unlauterer Weise für gewerbliche
Zwecke
herzugeben. Eben so wenig darf er zu-lassen, dass von seinem Namen oder
vom
beruflichen Ansehen des Arztes in solcher Weise Gebrauch gemacht wird.
(2)
Dem Arzt ist untersagt, im Zusammenhang mit der Ausübung seiner
ärztlichen
Tätigkeit Waren und andere Gegenstände abzugeben oder unter seiner
Mitwirkung
abgeben zu lassen sowie gewerbliche Dienstleistungen zu erbringen oder
erbringen zu lassen, soweit nicht die Abgabe des Produkts oder die
Dienstleistung wegen ihrer Besonderheiten notwendiger Bestandteil der
ärztlichen Therapie sind.
§ 4
Fortbildung
(1)
Der Arzt, der seinen Beruf ausübt, ist verpflichtet, sich in dem
Umfange
beruflich fortzubilden, wie es zur Erhaltung und Entwicklung der zu
seiner
Berufsausübung erforderlichen Fachkenntnisse notwendig ist.
(2)
Der Arzt muss seine Fortbildung nach Absatz 1 gegenüber der Ärztekammer
in
geeigneter Form nachweisen können.
§ 5
Qualitätssicherung
Der
Arzt ist verpflichtet, an den von der Ärztekammer eingeführten
Maßnahmen zur
Sicherung der Qualität der ärztlichen Tätigkeit teilzunehmen und der
Ärztekammer die hierzu erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
§ 6
Mitteilung von
unerwünschten Wirkungen von Arzneimitteln und Medizinprodukten
Der
Arzt ist verpflichtet, die ihm aus seiner ärztlichen Tätigkeit bekannt
werdenden unerwünschten Arzneimittelwirkungen der
Arzneimittelkommission der
deutschen Ärzteschaft (Fachausschuss der Bundesärztekammer) und die
unerwünschten Wirkungen von Medizinprodukten dem Bundesinstitut für
Arzneimittel und Medizinprodukte mitzuteilen.
II.
Pflichten gegenüber
Patienten
§ 7
Behandlungsgrundsätze
und Verhaltensregeln
(1)
Jede medizinische Behandlung hat unter Wahrung der Menschenwürde und
unter
Achtung der Persönlichkeit, des Willens und der Rechte des Patienten,
insbesondere des Selbstbestimmungsrechts, zu erfolgen.
(2)
Der Arzt achtet das Recht seiner Patienten, den Arzt frei zu wählen
oder zu
wechseln. Andererseits ist - von Notfällen oder besonderen rechtlichen
Verpflichtungen abgesehen - auch der Arzt frei, eine Behandlung
abzulehnen. Den
begründeten Wunsch des Patienten, einen weiteren Arzt zuzuziehen oder
einem
anderen Arzt überwiesen zu werden, soll der behandelnde Arzt in der
Regel nicht
ablehnen.
(3)
Der Arzt darf individuelle ärztliche Behandlung, insbesondere auch
Beratung,
weder ausschließlich brieflich noch in Zeitungen oder
Zeitschriften noch
ausschließlich über Kommunikationsmedien oder
Computerkommunikationsnetze
durchführen.
(4)
Angehörige von Patienten und andere Personen dürfen bei der
Untersuchung und
Behandlung anwesend sein, wenn der verantwortliche Arzt und der Patient
zustimmen.
§ 8
Aufklärungspflicht
Zur
Behandlung bedarf der Arzt der Einwilligung des Patienten. Der
Einwilligung hat
grundsätzlich die erforderliche Aufklärung im persönlichen Gespräch
vorauszugehen.
§ 9
Schweigepflicht
(1)
Der Arzt hat über das, was ihm in seiner Eigenschaft als Arzt
anvertraut oder
bekannt geworden ist - auch über den Tod des Patienten hinaus � zu
schweigen.
Dazu gehören auch schriftliche Mitteilungen des Patienten,
Aufzeichnungen über
Patienten, Röntgenaufnahmen und sonstige Untersuchungsbefunde.
(2)
Der Arzt ist zur Offenbarung befugt, soweit er von der Schweigepflicht
entbunden worden ist oder soweit die Offenbarung zum Schutze eines
höherwertigen Rechtsgutes erforderlich ist. Gesetzliche Aussage- und
Anzeigepflichten bleiben unberührt. Soweit gesetzliche Vorschriften die
Schweigepflicht des Arztes einschränken, soll der Arzt den Patienten
darüber
unterrichten.
(3)
Der Arzt hat seine Mitarbeiter und die Personen, die zur Vorbereitung
auf den
Beruf an der ärztlichen Tätigkeit teilnehmen, über die gesetzliche
Pflicht zur
Verschwiegenheit zu belehren und dies schriftlich festzuhalten.
(4)
Wenn mehrere Ärzte gleichzeitig oder nacheinander denselben Patienten
untersuchen oder behandeln, so sind sie untereinander von der
Schweigepflicht
insoweit befreit, als das Einverständnis des Patienten vorliegt oder
anzunehmen
ist.
§ 10
Dokumentationspflicht
(1)
Der Arzt hat über die in Ausübung seines Berufes gemachten
Feststellungen und
getroffenen Maßnahmen die erforderlichen Aufzeichnungen zu
machen. Diese sind
nicht nur Gedächtnisstützen für den Arzt, sie dienen auch dem Interesse
des
Patienten an einer ordnungsgemäßen Dokumentation.
(2)
Der Arzt hat dem Patienten auf dessen Verlangen grundsätzlich in die
ihn
betreffenden Krankenunterlagen Einsicht zu gewähren; ausgenommen sind
diejenigen Teile, welche subjektive Eindrücke oder Wahrnehmungen des
Arztes
enthalten. Auf Verlangen sind dem Patienten Kopien der Unterlagen gegen
Erstattung der Kosten herauszugeben.
(3)
Ärztliche Aufzeichnungen sind für die Dauer von zehn Jahren nach
Abschluss der
Behandlung aufzubewahren, soweit nicht nach gesetzlichen Vorschriften
eine
längere Aufbewahrungspflicht besteht.
(4)
Nach Aufgabe der Praxis hat der Arzt seine ärztlichen Aufzeichnungen
und Untersuchungsbefunde
gemäß Absatz 3 aufzubewahren oder dafür Sorge zu tragen, dass
sie in gehörige
Obhut gegeben werden. Der Arzt, dem bei einer Praxisaufgabe oder
Praxisübergabe
ärztliche Aufzeichnungen über Patienten in Obhut gegeben werden, muss
diese
Aufzeichnungen unter Verschluss halten und darf sie nur mit
Einwilligung des
Patienten einsehen oder weitergeben.
(5)
Aufzeichnungen auf elektronischen Datenträgern oder anderen
Speichermedien
bedürfen besonderer Sicherungs- und Schutzmaßnahmen, um deren
Veränderung,
Vernichtung oder unrechtmäßige Verwendung zu verhindern. Der
Arzt hat hierbei
die Empfehlungen der Ärztekammer zu beachten.
§ 11
Ärztliche
Untersuchungs- und Behandlungsmethoden
(1)
Mit Übernahme der Behandlung verpflichtet sich der Arzt dem Patienten
gegenüber
zur gewissenhaften Versorgung mit geeigneten Untersuchungs- und
Behandlungsmethoden.
(2)
Der ärztliche Berufsauftrag verbietet es, diagnostische oder
therapeutische
Methoden unter missbräuchlicher Ausnutzung des Vertrauens, der
Unwissenheit, der
Leichtgläubigkeit oder der Hilflosigkeit von Patienten anzuwenden.
Unzulässig
ist es auch, Heilerfolge, insbesondere bei nicht heilbaren Krankheiten,
als
gewiss zuzusichern.
§ 12
Honorar und
Vergütungsabsprachen
(1)
Die Honorarforderung muss angemessen sein. Für die Bemessung ist die
Amtliche
Gebührenordnung (GOÄ) die Grundlage, soweit nicht andere gesetzliche
Vergütungsregelungen gelten. Der Arzt darf die Sätze nach der GOÄ nicht
in
unlauterer Weise unterschreiten. Bei Abschluss einer
Honorarvereinbarung hat
der Arzt auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des
Zahlungspflichtigen
Rücksicht zu nehmen.
(2)
Der Arzt kann Verwandten, Kollegen, deren Angehörigen und mittellosen
Patienten
das Honorar ganz oder teilweise erlassen.
(3)
Auf Antrag eines Beteiligten gibt die Ärztekammer eine gutachterliche
Äußerung
über die Angemessenheit der Honorarforderung ab.
III.
Besondere medizinische
Verfahren und Forschung
§ 13
Besondere medizinische
Verfahren
(1)
Bei speziellen medizinischen Maßnahmen oder Verfahren, die
ethische Probleme
aufwerfen und zu denen die Ärztekammer Empfehlungen zur
Indikationsstellung und
zur Ausführung festgelegt hat, hat der Arzt die Empfehlungen zu
beachten.
(2)
Soweit es die Ärztekammer verlangt, hat der Arzt die Anwendung solcher
Maßnahmen oder Verfahren der Ärztekammer anzuzeigen.
(3)
Vor Aufnahme entsprechender Tätigkeiten hat der Arzt auf Verlangen der
Ärztekammer den Nachweis zu führen, dass die persönlichen und
sachlichen
Voraussetzungen entsprechend den Empfehlungen erfüllt werden.
§ 13a
Verschreiben von
Betäubungsmitteln zur Substitution
Betäubungsmittel
dürfen zum Zwecke der Substitution nur von Fachärzten verschrieben
werden, die
über die Anerkennung der Fachkunde Suchtmedizinische Grundversorgung
verfügen.
Diese Ärzte sind Ärzten gleichgestellt, die unter Anleitung eines zur
Weiterbildung ermächtigten Arztes tätig sind, der wie sie an einem Kurs
über
suchtmedizinische Grundversorgung von 50 Stunden Dauer teilgenommen
hat. § 5
Abs. 3 der Betäubungsmittelverschreibungsverordnung bleibt unberührt.
§ 14
Erhaltung des
ungeborenen Lebens und Schwangerschaftsabbruch
(1)
Der Arzt ist grundsätzlich verpflichtet, das ungeborene Leben zu
erhalten. Der
Schwangerschaftsabbruch unterliegt den gesetzlichen Bestimmungen. Der
Arzt kann
nicht gezwungen werden, einen Schwangerschaftsabbruch vorzunehmen oder
ihn zu
unterlassen.
(2)
Der Arzt, der einen Schwangerschaftsabbruch durchführt oder eine
Fehlgeburt
betreut, hat dafür Sorge zu tragen, dass die tote Leibesfrucht keiner
missbräuchlichen
Verwendung zugeführt wird.
§ 15
Forschung
(1)
Der Arzt muß sich vor der Durchführung biomedizinischer
Forschung am Menschen
oder der epidemiologischen Forschung mit personenbezogenen Daten durch
eine bei
der Ärztekammer oder bei einer Medizinischen Fakultät gebildeten
Ethik-Kommission über die mit seinem Vorhaben verbundenen
berufsethischen und
berufsrechtlichen Fragen beraten lassen. Dasselbe gilt vor der
Durchführung
gesetzlich zugelassener Forschung mit vitalen menschlichen Gameten und
lebendem
embryonalen Gewebe.
(2)
Zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung und Lehre dürfen der
Schweigepflicht unterliegende Tatsachen und Befunde grundsätzlich nur
soweit
offenbart werden, als dabei die Anonymität des Patienten gesichert ist
oder
dieser ausdrücklich zustimmt.
(3)
Interessenlagen sind transparent zu machen. Beziehungen zum
Auftraggeber sind
in der Publikation der Forschungsergebnisse offen darzulegen.
§ 16
Beistand für den
Sterbenden
Der
Arzt darf - unter Vorrang des Willens des Patienten - auf
lebensverlängernde
Maßnahmen nur verzichten und sich auf die Linderung der
Beschwerden
beschränken, wenn ein Hinausschieben des unvermeidbaren Todes für die
sterbende
Person lediglich eine unzumutbare Verlängerung des Leidens bedeuten
würde. Der
Arzt darf das Leben des Sterbenden
nicht
aktiv verkürzen. Er darf weder sein eigenes noch das Interesse Dritter
über das
Wohl des Patienten stellen.
IV.
Berufliches Verhalten
1.
Berufsausübung
§ 17
Niederlassung und
Ausübung der Praxis
(1)
Die Ausübung ambulanter ärztlicher Tätigkeit außerhalb von
Krankenhäusern
einschließlich konzessionierter Privat-Krankenanstalten ist
an die
Niederlassung in eigener Praxis gebunden, soweit nicht gesetzliche
Vorschriften
etwas anderes zulassen.
(2)
Die Ausübung ambulanter ärztlicher Tätigkeit im Umherziehen, in
gewerblicher
Form oder bei Beschäftigungsträgern, die gewerbsmäßig
ambulante heilkundliche
Leistungen erbringen, ist berufswidrig, soweit nicht die Tätigkeit in
Krankenhäusern oder konzessionierten Privatkrankenanstalten ausgeübt
wird oder
gesetzliche Vorschriften etwas anderes zulassen.
(3)
Auf Antrag kann die Ärztekammer von den Geboten oder Verboten der
Absätze 1 und
2 Ausnahmen gestatten, wenn sichergestellt ist, dass die beruflichen
Belange
nicht beeinträchtigt werden und die Berufsordnung beachtet wird.
(4)
Die Niederlassung ist durch ein Praxisschild kenntlich zu machen. Der
Arzt hat
auf seinem Praxisschild
-
den Namen,
-
die (Fach-)Arztbezeichnung,
-
die Sprechzeiten sowie
-
gegebenenfalls die Zugehörigkeit zu einer Berufsausübungsgemeinschaft
gemäß
§ 2 in Verbindung mit Kapitel D Abschnitt II Nr. 8 anzugeben. Ärzte,
welche
nicht unmittelbar patientenbezogen tätig werden, können von der
Ankündigung
ihrer Niederlassung durch ein Praxisschild absehen, wenn sie dies der
Ärztekammer anzeigen.
§ 18
Zweigpraxis,
ausgelagerte Praxisräume
(1)
Dem Arzt ist es nicht gestattet, an mehreren Stellen Sprechstunden
abzuhalten.
Die Ärztekammer kann, soweit es die Sicherstellung der ärztlichen
Versorgung
der Bevölkerung erfordert, die Genehmigung für eine Zweigpraxis
(Sprechstunde)
erteilen. Eine Zweigpraxis ist auch eine gemeinschaftlich mit anderen
Ärzten
organisierte Praxis zur Sicherstellung des ärztlichen Notfalldienstes
in den
sprechstundenfreien Zeiten.
(2)
Der Arzt darf in räumlicher Nähe zum Ort seiner Niederlassung
Untersuchungs-
und Behandlungsräume ausschließlich für spezielle,
gegebenenfalls auch in
seiner Praxis bereits verfolgte Untersuchungs- oder Behandlungszwecke
(z.B.
Operationen, medizinisch-technische Leistungen) unterhalten, in denen
er seine
Patienten nach Aufsuchen seiner Praxis versorgt (ausgelagerte
Praxisräume).
§ 19
Beschäftigung
angestellter Praxisärzte
Der
Arzt muss seine Praxis persönlich ausüben. Die Beschäftigung eines
ärztlichen
Mitarbeiters in der Praxis (angestellter Praxisarzt) setzt die Leitung
der
Praxis durch den niedergelassenen Arzt voraus. Der Arzt hat die
Beschäftigung
des ärztlichen Mitarbeiters der Ärztekammer anzuzeigen.
§ 20
Vertreter
(1)
Niedergelassene Ärzte sollen grundsätzlich zur gegenseitigen Vertretung
bereit
sein; übernommene Patienten sind nach Beendigung der Vertretung zurück
zu
überweisen. Der Arzt darf sich grundsätzlich nur durch einen Facharzt
desselben
Fachgebiets vertreten lassen.
(2)
Die Beschäftigung eines Vertreters in der Praxis ist der Ärztekammer
anzuzeigen, wenn die Vertretung in der Praxisausübung insgesamt länger
als drei
Monate innerhalb von zwölf Monaten dauert.
(3)
Die Praxis eines verstorbenen Arztes kann zugunsten seiner Witwe oder
eines
unterhaltsberechtigten Angehörigen in der Regel bis zur Dauer von drei
Monaten
nach dem Ende des Kalendervierteljahres durch einen anderen Arzt
fortgesetzt
werden.
§ 21
Haftpflichtversicherung
Der
Arzt ist verpflichtet, sich hinreichend gegen Haftpflichtansprüche im
Rahmen
seiner beruflichen Tätigkeit zu versichern.
§ 22
Gemeinsame
Berufsausübung
Zur
gemeinsamen Berufsausübung sind die in Kapitel D Nrn. 7 bis 11
geregelten
Berufsausübungsgemeinschaften von Ärzten (Gemeinschaftspraxis,
Ärztepartnerschaft),
Organisationsgemeinschaften unter Ärzten (z.B. Praxisgemeinschaften,
Apparategemeinschaften) und die medizinischen
Kooperationsgemeinschaften sowie
der Praxisverbund zugelassen.
§ 22a
Ankündigung von
Kooperationen
(1)
Bei Berufsausübungsgemeinschaften von Ärzten (Gemeinschaftspraxis,
Ärzte-Partnerschaft, Kapitel D II Nr.8) sind � unbeschadet des Namens
einer
Partnerschaftsgesellschaft � die Namen und Arztbezeichnungen aller in
der
Gemeinschaft zusammengeschlossener Ärzte anzuzeigen. Der
Zusammenschluss ist
ferner entsprechend der Rechtsform mit dem Zusatz �Gemeinschaftspraxis
oder
�Partnerschaft� anzukündigen. Die Fortführung des Namens eines nicht
mehr
berufstätigen, eines ausgeschiedenen oder verstorbenen Partners ist
unzulässig.
Hat eine ärztliche Gemeinschaftspraxis oder Partnerschaft
gemäß Kapitel D II
Nr.8 mehrere Praxissitze, so ist für jeden Partner zusätzlich der
Praxissitz
anzugeben.
(2)
Bei Kooperationen gemäß Kapitel D II Nr. 9 muss sich der Arzt
in ein
gemeinsames Praxisschild mit den Kooperationspartnern aufnehmen lassen.
Bei
Partnerschaften gemäß Kapitel D II Nr. 10 darf der Arzt, wenn
die Angabe seiner
Berufsbezeichnung vorgesehen ist, nur gestatten, dass die Bezeichnung
�Arzt�
oder eine andere führbare Bezeichnung angegeben wird.
(3)
Zusammenschlüsse zu Organisationsgemeinschaften dürfen nicht
angekündigt
werden.
(4)
Die Zugehörigkeit zu einem Praxisverbund nach Kap. D II Nr. 11 kann
durch
Hinzufügen des Namens des Verbundes angekündigt werden.
§ 23
Ärzte im
Beschäftigungsverhältnis
(1)
Die Regeln dieser Berufsordnung gelten auch für Ärzte, welche ihre
ärztliche
Tätigkeit im Rahmen eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses oder
öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ausüben.
(2)
Auch in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis darf ein Arzt eine
Vergütung für
seine ärztliche Tätigkeit nicht dahingehend vereinbaren, dass die
Vergütung den
Arzt in der Unabhängigkeit seiner medizinischen Entscheidungen
beeinträchtigt.
§ 24
Verträge über ärztliche
Tätigkeit
Der
Arzt hat alle Verträge über seine ärztliche Tätigkeit vor ihrem
Abschluss der
Ärztekammer vorzulegen, damit geprüft werden kann, ob die beruflichen
Belange
gewahrt sind.
§ 25
Ärztliche Gutachten und
Zeugnisse
Bei
der Ausstellung ärztlicher Gutachten und Zeugnisse hat der Arzt mit der
notwendigen Sorgfalt zu verfahren und nach bestem Wissen seine
ärztliche
Überzeugung auszusprechen. Gutachten und Zeugnisse, zu deren
Ausstellung der
Arzt verpflichtet ist oder die auszustellen er übernommen hat, sind
innerhalb
einer angemessenen Frist abzugeben. Zeugnisse über Mitarbeiter und
Ärzte in
Weiterbildung müssen grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach
Antragstellung, bei Ausscheiden unverzüglich, ausgestellt werden.
§ 26
Ärztlicher Notfalldienst
(1)
Der niedergelassene Arzt ist verpflichtet, am Notfalldienst
teilzunehmen. Auf
Antrag eines Arztes kann aus schwerwiegenden Gründen unter vorrangiger
Berücksichtigung der Sicherstellung der ärztlichen Versorgung eine
Befreiung
vom Notfalldienst ganz, teilweise oder vorübergehend erteilt werden.
Dies gilt
insbesondere:
-
wenn er wegen körperlicher Behinderung hierzu nicht in der Lage ist,
-
wenn ihm aufgrund besonders belastender familiärer Pflichten die
Teilnahme
nicht zuzumuten ist,
-
wenn er an einem klinischen Bereitschaftsdienst mit Notfallversorgung
teilnimmt,
-
für Ärztinnen ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe ihrer Schwangerschaft
und bis zu
12 Monate nach der Entbindung sowie für weitere 24 Monate, soweit nicht
der
andere Elternteil die Versorgung des Kindes gewährleistet,
-
für Ärzte ab dem Tag der Geburt des Kindes für einen Zeitraum von 36
Monaten,
soweit nicht der andere Elternteil die Versorgung des Kindes
gewährleistet,
-
für Ärzte über 65 Jahre.
(2)
Für die Einrichtung und Durchführung eines Notfalldienstes im einzelnen
sind
die von der Ärztekammer erlassenen Richtlinien maßgebend. Die
Verpflichtung zur
Teilnahme am Notfalldienst gilt für den festgelegten
Notfalldienstbereich.
(3)
Die Einrichtung eines Notfalldienstes entbindet den behandelnden Arzt
nicht von
seiner Verpflichtung, für die Betreuung seiner Patienten in dem Umfange
Sorge
zu tragen, wie es deren Krankheitszustand erfordert.
(4)
Der Arzt hat sich auch für den Notfalldienst fortzubilden, wenn er
gemäß Absatz
(1) nicht auf Dauer von der Teilnahme am Notfalldienst befreit ist.
2.
Berufliche Kommunikation
§ 27
Erlaubte Information
und berufswidrige Werbung
(1)
Zweck der nachstehenden Vorschriften der Berufsordnung ist die
Gewährleistung
des Patientenschutzes durch sachgerechte und angemessene Information
und die
Vermeidung einer dem Selbstverständnis des Arztes zuwiderlaufenden
Kommerzialisierung des Arztberufs.
(2)
Auf dieser Grundlage sind dem Arzt sachliche berufsbezogene
Informationen gestattet.
(3) Berufswidrige Werbung ist dem Arzt untersagt. Berufswidrig ist insbesondere eine anpreisende, irreführende oder vergleichende Werbung. Der Arzt darf eine solche Werbung durch andere weder veranlassen noch dulden. Werbeverbote aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen bleiben unberührt. Die Verbote des Heilmittelwerbegesetzes gelten für den Arzt entsprechend.
(4)
Der Arzt kann
1.
nach der Weiterbildungsordnung erworbene Bezeichnungen,
2.
nach sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erworbene
Qualifikationen
3.
andere Qualifikationen
4.
als solche bezeichnete Tätigkeitsschwerpunkte und
5.
organisatorische Hinweise
ankündigen.
Die nach Satz 1 Nr. 1 erworbenen Bezeichnungen dürfen nur in der nach
der
Weiterbildungsordnung zulässigen Form geführt werden. Ein Hinweis auf
die
verleihende Ärztekammer ist zulässig. Andere Qualifikationen und
Tätigkeitsschwerpunkte dürfen nur angekündigt werden, wenn diese
Angaben nicht
mit solchen nach geregeltem Weiterbildungsrecht erworbenen
Qualifikationen verwechselt
werden können.
(5)
Die Angaben nach Abs. 4 Nr. 1 bis 4 sind nur zulässig, wenn der Arzt
die
umfassten Tätigkeiten nicht nur gelegentlich ausübt.
(6)
Die Ärzte haben der Ärztekammer auf deren Verlangen die zur Prüfung der
Voraussetzungen der Ankündigung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
Die
Ärztekammer ist befugt, ergänzende Auskünfte zu verlangen.
§ 28
Verzeichnisse
Ärzte
dürfen sich in Verzeichnisse eintragen lassen, wenn diese folgenden
Anforderungen gerecht werden:
1.
sie müssen allen Ärzten, die die Kriterien des Verzeichnisses erfüllen,
zu
denselben Bedingungen gleichermaßen mit einem kostenfreien
Grundeintrag offen
stehen,
2.
die Eintragungen müssen sich auf die ankündigungsfähigen Informationen
beschränken und
3.
die Systematik muss zwischen den nach der Weiterbildungsordnung und
nach
sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erworbenen
Qualifikationen
einerseits und Tätigkeitsschwerpunkten andererseits unterscheiden.
§ 28a
Patienteninformationen
In
Patienteninformationen hat der Arzt mindestens anzugeben:
1.
die Ärztekammer, der er angehört,
2.
die Berufsbezeichnung �Arzt� und den Mitgliedsstaat der Europäischen
Union, in
dem ihm die Arztbezeichnung verliehen worden ist,
3.
die Bezeichnung der für ihn gültigen Berufsordnung und Angaben dazu,
wie diese
zugänglich ist.
3.
Berufliche Zusammenarbeit
mit Ärzten
§ 29
Kollegiale
Zusammenarbeit
(1)
Ärzte haben sich untereinander kollegial zu verhalten. Die
Verpflichtung des
Arztes, in einem Gutachten, auch soweit es die Behandlungsweise eines
anderen
Arztes betrifft, nach bestem Wissen seine ärztliche Überzeugung
auszusprechen,
bleibt unberührt. Unsachliche Kritik an der Behandlungsweise oder dem
beruflichen Wissen eines Arztes sowie herabsetzende
Äußerungen über dessen
Person sind berufsunwürdig.
(2)
Es ist berufsunwürdig, einen Kollegen aus seiner Behandlungstätigkeit
oder als
Mitbewerber um eine berufliche Tätigkeit durch unlautere Handlungen zu
verdrängen. Es ist insbesondere berufsunwürdig, wenn ein Arzt sich
innerhalb
eines Zeitraums von einem Jahr ohne Zustimmung des Praxisinhabers im
Einzugsbereich
derjenigen Praxis niederlässt, in welcher er in der Aus- oder
Weiterbildung
mindestens drei Monate tätig war. Ebenso ist es berufsunwürdig, in
unlauterer
Weise einen Kollegen ohne angemessene Vergütung oder unentgeltlich zu
beschäftigen oder eine solche Beschäftigung zu bewirken, oder zu dulden.
(3) Ärzte, die andere Ärzte zu ärztlichen Verrichtungen bei Patienten heranziehen, denen gegenüber nur sie einen Liquidationsanspruch haben, sind verpflichtet, diesen Ärzten eine angemessene Vergütung zu gewähren. Erbringen angestellte Ärzte für einen liquidationsberechtigten Arzt abrechnungsfähige Leistungen, so ist der Ertrag aus diesen Leistungen in geeigneter Form an die beteiligten Mitarbeiter abzuführen. Die Beteiligung erfolgt nach vertraglicher Abmachung oder in Form einer Poolordnung. Bemessungsgrundlage für die Mitarbeiterbeteiligung ist der Liquidationserlös vermindert um gesetzliche und vertragliche Abzüge. Die Beteiligung beträgt mindestens 20% und mindestens 50%, wenn die liquidationsfähigen Leistungen vom Mitarbeiter auf Dauer überwiegend selbst erbracht werden.
(4)
In Gegenwart von Patienten oder Nichtärzten sind Beanstandungen der
ärztlichen
Tätigkeit und zurechtweisende Belehrungen zu unterlassen. Das gilt auch
für
Ärzte als Vorgesetzte und Untergebene und für den Dienst in den
Krankenhäusern.
(5)
Der zur Weiterbildung ermächtigte Arzt hat im Rahmen der gegebenen
Möglichkeiten einen ärztlichen Mitarbeiter unbeschadet dessen Pflicht,
sich
selbst um eine Weiterbildung zu bemühen, in dem gewählten
Weiterbildungsgang
nach Maßgabe der Weiterbildungsordnung weiterzubilden.
4.
Wahrung der ärztlichen
Unabhängigkeit bei der Zusammenarbeit mit Dritten
§ 30
Zusammenarbeit des
Arztes mit Dritten
(1)
Die nachstehenden Vorschriften dienen dem Patientenschutz durch Wahrung
der
ärztlichen Unabhängigkeit gegenüber Dritten.
(2)
Dem Arzt ist es nicht gestattet, zusammen mit Personen, die weder Ärzte
sind,
noch zu seinen berufsmäßig tätigen Mitarbeitern gehören, zu
untersuchen oder zu
behandeln. Dies gilt nicht für Personen, welche sich in der Ausbildung
zum
ärztlichen Beruf oder zu einem medizinischen Assistenzberuf befinden.
(3)
Die Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer Gesundheitsberufe ist
zulässig, wenn
die Verantwortungsbereiche des Arztes und des Angehörigen des
Gesundheitsberufs
klar erkennbar voneinander getrennt bleiben.
§ 31
Unerlaubte Zuweisung
von Patienten gegen Entgelt
Dem
Arzt ist es nicht gestattet, für die Zuweisung von Patienten oder
Untersuchungsmaterial ein Entgelt oder andere Vorteile sich versprechen
oder
gewähren zu lassen oder selbst zu versprechen oder zu gewähren.
§ 32
Annahme von Geschenken
und anderen Vorteilen
Dem
Arzt ist es nicht gestattet, von Patienten oder Anderen Geschenke oder
andere
Vorteile für sich oder Dritte zu fordern, sich oder Dritten versprechen
zu
lassen oder anzunehmen, wenn hierdurch der Eindruck erweckt wird, dass
die
Unabhängigkeit der ärztlichen Entscheidung beeinflusst wird. Eine
Beeinflussung
liegt dann nicht vor, wenn der Wert des Geschenkes oder des anderen
Vorteils
geringfügig ist.
§ 33
Arzt und Industrie
(1)
Soweit Ärzte Leistungen für die Hersteller von Arzneimitteln oder
Medizinprodukten erbringen (zum Beispiel bei der Entwicklung, Erprobung
und
Begutachtung), muss die hierfür bestimmte Vergütung der erbrachten
Leistung
entsprechen. Die Verträge über die Zusammenarbeit sind schriftlich
abzuschließen und sollen der Ärztekammer vorgelegt werden.
(2)
Die Annahme von Werbegaben oder von Vorteilen für den Besuch von
Informationsveranstaltungen der Hersteller ist untersagt, sofern der
Wert nicht
geringfügig ist.
(3)
Dem Arzt ist es nicht gestattet, für den Bezug der in Absatz 1
genannten Produkte,
Geschenke oder andere Vorteile für sich oder einen Dritten zu fordern.
Diese
darf er auch nicht sich oder Dritten versprechen lassen oder annehmen,
es sei
denn der Wert ist geringfügig.
§ 34
Verordnung, Empfehlung
und Begutachtung von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln sowie
Medizinprodukten
(1) Dem Arzt ist es nicht gestattet, für die
Verordnung von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln oder Medizinprodukten
eine
Vergütung oder andere Vorteile für sich oder Dritte zu fordern, sich
oder
Dritten versprechen zu lassen oder anzunehmen.
(2)
Der Arzt darf Ärztemuster nicht gegen Entgelt weitergeben.
(3)
Dem Arzt ist es nicht gestattet, über Arzneimittel und Medizinprodukte,
Körperpflegemittel oder ähnliche Waren Werbevorträge zu halten oder zur
Werbung
bestimmte Gutachten zu erstellen.
(4)
Der Arzt darf einer missbräuchlichen Anwendung seiner Verschreibung
keinen
Vorschub leisten.
(5)
Dem Arzt ist nicht gestattet, Patienten ohne hinreichenden Grund an
bestimmte
Apotheken, Geschäfte oder Anbieter von gesundheitlichen Leistungen zu
verweisen.
§ 35
Fortbildungsveranstaltungen und Sponsoring
Werden
Art, Inhalt und Präsentation von Fortbildungsveranstaltungen allein von
einem
ärztlichen Veranstalter bestimmt, so ist die Annahme von Beiträgen
Dritter
(Sponsoring) für Veranstaltungskosten in angemessenem Umfang erlaubt.
Beziehungen
zum Sponsor sind bei der Ankündigung und Durchführung offen darzulegen.
§ 36
Übergangsbestimmung
Abweichend
von § 13a Satz 1 dürfen Betäubungsmittel zur Substitution auch
diejenigen Ärzte
verschreiben, die bis zum 31.12.1995 im Besitz einer Approbation waren
und
innerhalb des letzten Jahres vor dem 10.11.2001
Substitutionsbehandlungen in
ausreichendem Umfang durchgeführt haben.
C.
Verhaltensregeln
(Grundsätze korrekter ärztlicher Berufsausübung)
Nr. 1
Umgang mit Patienten
Eine
korrekte ärztliche Berufsausübung verlangt, dass der Arzt beim Umgang
mit
Patienten
-
ihre Würde und ihr Selbstbestimmungsrecht respektiert,
-
ihre Privatsphäre achtet,
-
über die beabsichtigte Diagnostik und Therapie, ggf. über ihre
Alternativen und
über seine Beurteilung des Gesundheitszustandes in für den Patienten
verständlicher und angemessener Weise informiert und insbesondere auch
das
Recht, empfohlene Untersuchungs- und Behandlungsmaßnahmen
abzulehnen,
respektiert,
-
Rücksicht auf die Situation des Patienten nimmt,
-
auch bei Meinungsverschiedenheiten sachlich und korrekt bleibt,
-
den Mitteilungen des Patienten gebührende Aufmerksamkeit entgegenbringt
und
einer Patientenkritik sachlich begegnet.
Nr. 2
Behandlungsgrundsätze
Übernahme
und Durchführung der Behandlung erfordern die gewissenhafte Ausführung
der
gebotenen medizinischen Maßnahmen nach den Regeln der
ärztlichen Kunst. Dazu
gehört auch
-
rechtzeitig andere Ärzte hinzuziehen, wenn die eigene Kompetenz zur
Lösung der
diagnostischen und therapeutischen Aufgabe nicht ausreicht,
-
rechtzeitig den Patienten an andere Ärzte zur Fortsetzung der
Behandlung zu
überweisen,
-
dem Wunsch von Patienten nach Einholung einer Zweitmeinung sich nicht
zu
widersetzen,
-
für die mit - oder weiterbehandelnden Ärzte die erforderlichen
Patientenberichte zeitgerecht zu erstellen.
Nr. 3
Umgang mit
nichtärztlichen Mitarbeitern
Diskriminierendes
und die Würde nichtärztlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
verletzendes
Verhalten in Praxen und stationären medizinischen und pflegerischen
Versorgungseinrichtungen ist berufsunwürdig. Insbesondere gilt dies für
Missachtung
arbeitsrechtlicher Bestimmungen zu Kosten des o.g. Personenkreises.
D.
Ergänzende Bestimmungen
zu einzelnen ärztlichen Berufspflichten
I.
Unbesetzt
II.
Formen der
Zusammenarbeit (Gemeinschaftspraxis, Partnerschaft, Medizinische
Kooperationsgemeinschaft, Praxisverbund)
Nr. 7
Berufsrechtsvorbehalt
Soweit
Vorschriften dieser Berufsordnung Regelungen des
Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes (Gesetz über
Partnerschaftsgesellschaften
Angehöriger Freier Berufe [PartGG] vom 25.7.1994 - BGBl. I S. 1744)
einschränken, sind sie vorrangig aufgrund von § 1 Abs. 3 PartGG.
Nr. 8
Berufsausübungsgemeinschaften von Ärzten
(1)
Für die Berufsausübungsgemeinschaft dürfen Ärzte nur
Gesellschaftsformen
wählen, welche die eigenverantwortliche und selbständige sowie nicht
gewerbliche Berufsausübung wahren. Solche Gesellschaftsformen sind die
Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (§ 705 ff BGB) für die
Gemeinschaftspraxis
und die Partnerschaftsgesellschaft für die Ärztepartnerschaft. Es
dürfen sich
nur Ärzte zusammenschließen, welche ihren Beruf ausüben. Sie
dürfen nur einer
Berufsausübungsgemeinschaft angehören; ausgenommen ist nur die
Kooperation mit
einem Krankenhaus oder vergleichbaren Einrichtungen.
(2)
Die Berufsausübungsgemeinschaft ist nur zulässig an einem gemeinsamen
Praxissitz. Ärzte, die ihrem typischen Fachgebietsinhalt nach
regelmäßig nicht
unmittelbar patientenbezogen ärztlich tätig sind, dürfen sich zu einer
Berufsausübungsgemeinschaft auch derart zusammenschließen,
dass jeder der
Gemeinschaftspartner seine ärztliche Tätigkeit an einem Praxissitz
ausübt, der
den Mittelpunkt seiner Berufstätigkeit bildet. Ein eigener Praxissitz
ist auch
zulässig für einen Arzt, der die Voraussetzungen des Satzes 2 erfüllt,
wenn er
sich mit einem Arzt oder Ärzten, für die Satz 1 gilt,
zusammenschließt.
(3)
Bei allen Formen gemeinsamer Berufsausübung muss die freie Arztwahl
gewährleistet bleiben.
(4)
Der Zusammenschluss zu Berufsausübungsgemeinschaften und zu
Organisationsgemeinschaften ist von den beteiligten Ärzten ihrer
Ärztekammer
anzuzeigen. Sind für die beteiligten Ärzte mehrere Ärztekammern
zuständig, so
ist jeder Arzt verpflichtet, die für ihn zuständige Kammer auf alle am
Zusammenschluss beteiligten Ärzte hinzuweisen.
Nr. 9
Kooperative
Berufsausübung zwischen Ärzten und Angehörigen anderer Fachberufe
(1)
Ärzte können sich auch mit selbständig tätigen und zur
eigenverantwortlichen
Berufsausübung befugten Berufsangehörigen der Berufe nach Absatz 2 zur
kooperativen Berufsausübung zusammenschließen (medizinische
Kooperationsgemeinschaft). Die Kooperation ist nur in der Form einer
Partnerschaftsgesellschaft
nach dem PartGG oder aufgrund eines schriftlichen Vertrages über die
Bildung
einer Kooperationsgemeinschaft in der Rechtsform einer Gesellschaft
bürgerlichen Rechts gestattet. Dem Arzt ist ein solcher Zusammenschluss
im
einzelnen nur mit solchen anderen Berufsangehörigen und in der Weise
erlaubt,
dass diese in ihrer Verbindung mit dem Arzt einen gleichgerichteten
oder
integrierenden diagnostischen oder therapeutischen Zweck bei der
Heilbehandlung, auch auf dem Gebiete der Prävention und Rehabilitation,
durch
räumlich nahes und koordiniertes Zusammenwirken aller beteiligten
Berufsangehörigen erfüllen können. Darüber hinaus muss der
Kooperationsvertrag
gewährleisten, dass
a)
die eigenverantwortliche und selbständige Berufsausübung des Arztes
gewahrt
ist;
b)
die Verantwortungsbereiche der Partner gegenüber den Patienten getrennt
bleiben;
c)
medizinische Entscheidungen, insbesondere über Diagnostik und Therapie,
ausschließlich der Arzt trifft, sofern nicht der Arzt nach
seinem Berufsrecht den
in der Gemeinschaft selbständig tätigen Berufsangehörigen eines anderen
Fachberufs solche Entscheidungen überlassen darf;
d)
der Grundsatz der freien Arztwahl gewahrt bleibt;
e)
der behandelnde Arzt zur Unterstützung in seinen diagnostischen
Maßnahmen oder
zur Therapie auch andere als die in der Gemeinschaft kooperierenden
Berufsangehörigen hinzuziehen kann;
f)
die Einhaltung der berufsrechtlichen Bestimmungen der Ärzte,
insbesondere das
grundsätzliche Verbot der Errichtung einer Zweigpraxis, die Pflicht zur
Dokumentation, das Verbot der Werbung und die Regeln zur Erstellung
einer
Honorarforderung, von den übrigen Partnern beachtet wird;
g)
sich die medizinische Kooperationsgemeinschaft verpflichtet, im
Rechtsverkehr
die Namen aller Partner und ihre Berufsbezeichnungen anzugeben und -
sofern es
sich um eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft handelt - den
Zusatz
"Partnerschaft" zu führen.
(2)
Ärzte können sich unter Berücksichtigung des Gebots nach Absatz 1 Satz
3 nur
mit einem oder mehreren Angehörigen folgender Berufe im
Gesundheitswesen zu
einer medizinischen Kooperationsgemeinschaft
zusammenschließen:
a)
Zahnärzte
b)
Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeuten,
Diplompsychologen,
c)
Klinische Chemiker, Ernährungswissenschaftler und andere
Naturwissenschaftler
d)
Diplom-Sozialpädagogen, Diplom-Heilpädagogen
e)
Hebammen
f)
Logopäden und Angehörige gleichgestellter sprachtherapeutischer Berufe
g)
Ergotherapeuten
h)
Angehörige der Berufe in der Physiotherapie
i)
Medizinisch-technische Assistenten
j)
Angehörige staatlich anerkannter Pflegeberufe
k)
Diätassistenten
Die
für die Mitwirkung des Arztes zulässige berufliche Zusammensetzung der
Kooperation im einzelnen richtet sich nach dem Gebot des Absatzes 1
Satz 3; es ist
erfüllt, wenn Angehörige aus solchen der vorgenannten Berufsgruppen
kooperieren, die mit dem Arzt entsprechend seinem Fachgebiet einen
gemeinschaftlich erreichbaren medizinischen Zweck nach der Art ihrer
beruflichen Kompetenz zielbezogen erfüllen können.
(3)
Angestellte Ärzte einer medizinischen Kooperationsgemeinschaft dürfen
nur der
Weisungsbefugnis der ärztlichen Partner unterstellt sein.
(4)
Der Arzt darf sich nur einer einzigen medizinischen
Kooperationsgemeinschaft
anschließen.
(5)
Die Mitwirkung des Arztes in einer medizinischen
Kooperationsgemeinschaft ist
der Ärztekammer anzuzeigen. Der Ärztekammer ist auf Verlangen der
Kooperations-
oder Partnerschaftsvertrag vorzulegen. Auf Anforderung haben die Ärzte
ergänzende Auskünfte zu erteilen.
Nr. 10
Beteiligung von
Ärzten an sonstigen Partnerschaften
Einem
Arzt ist es gestattet, in Partnerschaften gemäß § 1 Abs. 1
und Abs. 2 PartGG
mit Angehörigen anderer Berufe als den vorstehend in das Kapitels C
Nr.9
genannten zusammenzuarbeiten, wenn er in der Partnerschaft nicht die
Heilkunde
am Menschen ausübt. Der Eintritt in eine solche
Partnerschaftsgesellschaft ist
der Ärztekammer anzuzeigen.
Nr. 11
Praxisverbund
(1)
Ärzte dürfen, auch ohne sich zu einer Berufsausübungsgemeinschaft
zusammenzuschließen,
eine Kooperation verabreden (Praxisverbund), welche auf die Erfüllung
eines
durch gemeinsame oder gleichgerichtete Maßnahmen bestimmten
Versorgungsauftrags
oder auf eine andere Form der Zusammenarbeit zur Patientenversorgung,
z. B. auf
dem Felde der Qualitätssicherung oder Versorgungsbereitschaft,
gerichtet ist.
Die Teilnahme soll allen dazu bereiten Ärzten ermöglicht werden; soll
die
Möglichkeit zur Teilnahme beschränkt werden, z. B. durch räumliche oder
qualitative Kriterien, müssen die dafür maßgeblichen
Kriterien für den
Versorgungsauftrag notwendig und nicht diskriminierend sein und der
Ärztekammer
gegenüber offen gelegt werden. Ärzte in einer zulässigen Kooperation
dürfen die
medizinisch gebotene oder vom Patienten gewünschte Überweisung an nicht
dem Verbund
zugehörige Ärzte nicht behindern.
(2)
Die Bedingungen der Kooperation nach Absatz 1 müssen in einem
schriftlichen
Vertrag niedergelegt werden, der der Ärztekammer vorgelegt werden muss.
(3)
In eine Kooperation nach Abs. 1 können auch Krankenhäuser, Vorsorge-
und
Rehakliniken und Angehörige anderer Gesundheitsberufe nach Abschnitt D
II Nr. 9
Abs. 2 einbezogen werden, wenn die Grundsätze nach Abschnitt D II Nr. 9
Abs.1
gewahrt sind.
III.
Pflichten bei
grenzüberschreitender ärztlicher Tätigkeit
Nr. 12
Praxen deutscher
Ärzte in anderen EU-Mitgliedstaaten
Führt
ein Arzt neben seiner Niederlassung oder neben seiner ärztlichen
Berufstätigkeit im Geltungsbereich dieser Berufsordnung in einem
anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union eine Praxis oder übt er dort eine
weitere
ärztliche Berufstätigkeit aus, so hat er dies der Ärztekammer
anzuzeigen. Der
Arzt hat Vorkehrungen für eine ordnungsgemäße Versorgung
seiner Patienten am
Ort seiner Berufsausübung im Geltungsbereich dieser Berufsordnung
während
seiner Tätigkeit in den anderen Mitgliedstaaten zu treffen. Die
Ärztekammer
kann verlangen, dass der Arzt die Zulässigkeit der Eröffnung der
weiteren
Praxis nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats der Europäischen
Union
nachweist.
Nr. 13
Grenzüberschreitende
ärztliche Tätigkeit von Ärzten aus anderen EU-Mitgliedstaaten
Wird
ein Arzt, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
niedergelassen ist oder dort seine berufliche Tätigkeit entfaltet,
vorübergehend im Geltungsbereich dieser Berufsordnung
grenzüberschreitend
ärztlich tätig, ohne eine Niederlassung zu begründen, so hat er die
Vorschriften dieser Berufsordnung zu beachten. Dies gilt auch, wenn der
Arzt
sich darauf beschränken will, im Geltungsbereich dieser Berufsordnung
auf seine
Tätigkeit aufmerksam zu machen; die Ankündigung seiner Tätigkeit ist
ihm nur in
dem Umfang gestattet, als sie nach dieser Berufsordnung erlaubt ist.
IV.
Pflichten in besonderen
medizinischen Situationen
Nr. 14
Schutz des
menschlichen Embryos
Die
Erzeugung von menschlichen Embryonen zu Forschungszwecken sowie der
Gentransfer
in Embryonen und die Forschung an menschlichen Embryonen und
totipotenten
Zellen sind verboten. Verboten sind diagnostische Maßnahmen
an
Embryonen vor dem Transfer in die weiblichen Organe; es sei denn, es
handelt
sich um Maßnahmen zum Ausschluss schwerwiegender
geschlechtsgebundener
Erkrankungen im Sinne des § 3 Embryonenschutzgesetz.
Nr. 15
In-vitro-Fertilisation, Embryotransfer
(1)
Die künstliche Befruchtung einer Eizelle außerhalb des
Mutterleibes und die
anschließende Einführung des Embryos in die Gebärmutter oder
die Einbringung
von Gameten oder Embryonen in den Eileiter der genetischen Mutter sind
als
Maßnahme zur Behandlung der Sterilität ärztliche Tätigkeiten
und nur nach
Maßgabe des Anhangs zu dieser Berufsordnung zulässig. Die
Verwendung fremder
Eizellen (Eizellenspende) ist bei Einsatz dieser Verfahren verboten.
(2)
Ein Arzt kann nicht verpflichtet werden, an einer
In-vitro-Fertilisation oder
einem Embryotransfer mitzuwirken.
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